Widerruf der Steigerung vom 04.06.2021 | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 25. Juni 2021 Referenz KSK 21 33 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Widerruf der Steigerung vom 04.06.2021 Anfechtungsobj. Protokoll der Grundstücksteigerung Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 03.05.2021 Mitteilung
29. Juni 2021
2 / 3 In Erwägung, – dass in der gegen A._____ geführten Betreibung Nr. B._____ des Betrei- bungs- und Konkursamts der Region Surselva (nachfolgend Betreibungsamt Surselva) auf Verwertung eines Grundpfandes am 7. April 2021 im Kantons- amtsblatt die betreibungsamtliche Grundstücksteigerung angezeigt wurde; – dass am 3. Mai 2021 A._____ die amtliche Grundstücksteigerung vom 4. Juni 2021 um 15.00 Uhr in Ilanz/Glion angezeigt und am 4. Mai 2021 das Lasten- verzeichnis mit den angemeldeten Grundpfandforderungen zugestellt wurde, – dass die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis vom 6. bis 17. Mai 2021 öffentlich aufgelegt wurden, – dass in den Steigerungsbedingungen festgehalten wurde, es erfolge nur ein Aufruf für alle Stockwerkeigentums-Einheiten, es könnten keine einzelnen Einheiten ersteigert werden, – dass mit Eingabe vom 28. Mai 2021 A._____ an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte und den Widerruf der Steigerung vom 4. Juni 2021 be- antragte, – dass das Kantonsgericht die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde in SchKG- Sachen entgegennahm, mit Verfügung vom 2. Juni 2021 der Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung zuerkannte, – dass am 10. Juni 2021 das Betreibungsamt Surselva dem Kantonsgericht mit- teilte, dass am 4. Juni 2021 um 15.00 Uhr die Steigerung stattgefunden habe und der Zuschlag sei an die C._____weg AG zum Preis von CHF 1'950'000.00 erfolgt, – dass A._____ mit Schreiben vom 22. Juni 2021 (Poststempel 23. Juni 20211) dem Kantonsgericht den Rückzug seiner Beschwerde mitteilte, – sodass die Beschwerde somit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wer- den kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
3 / 3 wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Mitteilung an: